Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Art des Vertrages
Alle mit Marburg Records Tonstudio geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der Marburg RecordsTonstudios zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen. Die Handhabe dieser Einrichtungen obliegt einzig Marburg Records Tonstudio und dem Personal von Marburg Records Tonstudio. Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar, wenn diese eindeutig auf technische Mängel zurückzuführen sind.
2. Studiozeiten, Produktionsdauer
Angebote beziehen sich immer auf eine bestimme Anzahl an Arbeitsstunden oder -tagen. Ein Arbeitstag hat 8 Arbeitsstunden. Es gibt keinerlei Pauschalangebote (z.B. X Titel für X Euro).
Zur Stundenerfassung führen wir einen Studio Daily Report. Bei Arbeitsschritten bei denen der Auftraggeber nicht anwesend ist, kann der Report auch von Mitarbeitern von Marburg Records Tonstudios unterschrieben werden.
Sollte eine Produktion nach der vom Auftraggeber gebuchten Zeit ohne das nachweisliche Verschulden des Auftragnehmers nicht zum Abschluss gebracht werden können, ist Marburg Records Tonstudio nicht verpflichtet die Produktion zum Abschluss zu bringen. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Darsteller, Musiker, Kopierwerke etc. zurück- zuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.Vertrag
3. Bezahlung
So weit nicht anders schriftlich vereinbart: 100% für die Produktion angefallenen Kosten muss mit der Übergabe des Mixdowns oder der aufgenommenen Spuren in bar oder per Überweisung an Marburg Records Tonstudio gezahlt werden. Eventuell anfallende Änderungen und Nachbearbeitungen werden gesondert abgerechnet. Sollten Produktionen über mehrere Monate laufen, behält sich Marburg Records vor, die bereits erbrachte Leistung vor Abgabe des Mixdowns oder der Spuren zu stellen.es
Vervielfältigungen, Fotos, GEMA-Gebühren, Grafik- und Layoutarbeiten sowie alle Dienstleistungen die sich nicht auf die reine Audioproduktion beziehen, müssen im voraus bezahlt werden.
Alle Rechnungsbeträge verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
4. Der Auftraggeber
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d. h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung in Namen und in Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.Alle mit
5. Termine
Wird ein - schriftlich oder mündlich - vereinbarter Produktionstermin 30 oder weniger Arbeitstage vor Produktionsbeginn durch den Auftraggeber abgesagt, wird eine Konventionalstrafe von 50% des angestrebten Auftragsvolumens fällig. Erscheint der Auftraggeber nicht zum - schriftlich oder mündlich vereinbarten Produktionstermins, werden 100% des angestrebten Auftragsvolumens fällig. Sollte ein Abbruch der vereinbarten Produktion durch den Auftraggeber entstehen, haftet dieser zu 100%. Entsteht ein Abbruch durch den Auftragnehmer, so kann er nur den bis zum Zeitpunkt zum Abbruch erbrachten Arbeitsaufwand in Rechnung stellen. Im Falle von höherer Gewalt entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.
Dies gilt für alle zwischen Auftraggeber und Marburg Records schriftlich oder mündlich - vereinbarten Termine, beispielsweise auch Fotosessions, Ortsbegehungen oder Konzerte. Absagen müssen immer und ohne Ausnahmen schriftlich erfolgen.Mar
6. Auftragsbestätigung
Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
7. Einflüsse auf die Aufnahmequalität
Das Marburg Records Tonstudio ist nicht für Qualitätsprobleme verantwortlich oder haftbar zu machen, die durch Dritte oder äußere Einflüsse während oder nach der Aufnahme entstehen, insbesondere bei Aufnahmen vor Ort (z.B. Nebengeräusche, knackender Fußboden, hustende Zuschauer, Gewitter etc.). Dies gilt auch für Studioaufnahmen (z.B. Gewitter etc.).burg Re
8. Haftung für Schaden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder von ihm im Rahmen des Auftrages verpflichteten mitwirkenden Personen entstanden Schäden im Studio, der technischen oder sonstigen Einrichtungen. Dies gilt ebenfalls für Schäden die bei Aufnahmen vor Ort durch Dritte (z.B. Musiker, Publikum sowie technische sowie andere Mängel (z.B. mangelhafte Stromversorgung, Feuchtigkeit) entstehen.cords
Ausfallzeiten, die durch irgendwelche Störungen der Geräte während der Mietdauer entstehen, werden nicht dem Kunden verrechnet. Jedoch haften wir nicht für sonstige dadurch entstehende Schäden und Kosten. Marburg Records Tonstudio haftet nicht für entstehende Kosten aufgrund Verzögerung/Produktionsausfall durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Tod, sonstige technischen Defekte).Wir haften nicht für den technischen Zustand für von uns bereitgestellten Instrumenten. Der Kunde haftet für Schäden, die nachweislich durch Ihn entstanden sind. Für Instrumente, Garderoben, Gegenstände des Kunden übernehmen wir keine Haftung.
9. Urheberrechtliches
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter, dem Auftraggeber. Alle Rechte an den Aufnahmen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden bei Marburg Records. Marburg Records behält sich vor, alle Aufnahmen zur internen Verarbeitung und Lehrzwecken den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen. To
10. Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Ton- band- und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials.
Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
11. Qualitätskontrollen
Der Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Qualität, Laufeigenschaften (etc.) im Haus und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.stud
Es obliegt dem Auftraggeber selbst, die ihm übergebenen oder zugesandten Ton-, Bildträger, oder digital versandtes Material von Marburg Records auf Richtigkeit zu überprüfen. Marburg Records übernimmt keine Haftung bei Weitergabe der Daten an Dritte (z.B. Presswerk etc).
Etwaige Fehler müssen nach dem Erhalt binnen 14 Tagen beanstandet werden.
Beanstandungen, die sich nach Lieferungen auf fremden Apparaturen ergeben, können nuri
anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.o
12. Auftragserteilung
Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrags durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.g
13. Vermittelnde Tätigkeiten,e
wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- oder Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern und Darstellern (etc.) erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.schlos
14. Verzögerungens
Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistungen. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
15. Fremdleistungen
Sind im Zuge einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
16. Ton- und Textschöpfungene
Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag und anderer Aufträge des Auftraggebers oder bis zur gesonderten Vereinbarung der Lizenznehmung beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
17. Versand
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.n
18. Erfüllungsorte
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Marburg.
19. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu verhandeln.n V
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